Spielbetrieb während der Geltung der aktuellen sächsischen Corona- Schutzverordnung

FVO-Vorstandsbeschluss 11.11.2021

  1. 1. Die im Zeitraum vom 12. bis 25.11.2021 angesetzten Pflichtspiele der Herren, Frauen, Senioren und Junioren im Geltungsbereich des FV Oberlausitz bleiben während der Vorwarnstufe (§ 8) angesetzt.
  2. Die Austragung der angesetzten Spiele ist möglich, wenn die nach der Corona-Schutz-Verordnung geltenden Bestimmungen von allen am Spiel beteiligten Personen eingehaltenwerden können.
  3. Darunter fällt während der Vorwarnstufe die Begrenzung auf maximal zehn an einer Sportveranstaltung beteiligten Personen (Spieler, Auswechsler, Trainer, Funktionsträger, Schiedsrichter), wobei geimpfte und genesene Personen sowie Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
  4. Für Zuschauer und Servicepersonal empfehlen wir die Einhaltung der 2G-Regel.
  5. Für Spiele im Bereich Herren, Frauen, Senioren, B-Junioren, A-Junioren gilt: Die beiden Spielpartner treffen bis zum Vortag der auszutragenden Partie Absprachen untereinander sowie mit dem/der Schiedsrichter/-in und dem/der Staffelleiter/-in, ob die jeweilige Partie unter den gegebenen Umständen verordnungskonform ausgetragen werden kann.
  6. Die unter Punkt 5 aufgeführte Absprache wird auch für alle Spiele der C-Junioren/Juniorinnen und jüngerer Altersklassen empfohlen, um abzusichern, dass sich Trainer, Funktionsträger und Schiedsrichter zusammen auf nicht mehr als zehn Personen ohne 2G-Nachweis aufsummieren.
  7. Kann eine Einigung (Punkt 5 und 6) nicht erzielt werden oder bestehen begründete Zweifel an einer ordnungsgemäßen Austragung, so kann ein Spiel nicht verordnungskonform ausgetragen werden und es erfolgt die Absetzung der Partie, ohne dass dies sportgerichtliche Konsequenzen nach sich zieht.
  8. Auf den Sportstätten gelten weiterhin die örtlichen Hygienekonzepte.
  9. Bei stattfindenden Spielen wird von Begrüßungs- und Abschiedsritualen, wie Shake-Hands, abgeraten.
  10. Mit Eintritt der Überlastungsstufe (§ 9) wird der Spielbetrieb im Kreismaßstab für die Dauer deren Geltung unterbrochen.